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   OVG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 1 L 40/22   

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https://dejure.org/2022,12457
OVG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 1 L 40/22 (https://dejure.org/2022,12457)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02.05.2022 - 1 L 40/22 (https://dejure.org/2022,12457)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02. Mai 2022 - 1 L 40/22 (https://dejure.org/2022,12457)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 124a Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 4 S 4 VwGO
    Zulassung der Berufung infolge einer stattgebenden Bundesverfassungsgerichtsentscheidung trotz Nichtdarlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel im Berufungszulassungsverfahren; altersdiskriminierende Besoldung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Richterbesoldung nach Altersstufen wegen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 1 L 40/22
    Diese Argumentation hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. Juni 2020 - 1 L 67/20 -, den das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 - (juris) aufgehoben hat, als überzeugend angesehen; auch wenn im Rahmen der Überprüfung des Effektivitätsgrundsatzes der vom Kläger in den Mittelpunkt seines Zulassungsvorbringens gestellte Gesichtspunkt des hohen Anteils der als verspätet zurückgewiesenen Widersprüche mit zu berücksichtigen sei, gebe deshalb die rechnerische Quote der an der Ausschlussfrist gescheiterten Besoldungsempfänger keinen Aufschluss darüber, ob diese Frist die Geltendmachung der Rechte übermäßig erschwert habe, hierfür seien auch nach dem im Laufe des Zulassungsverfahrens ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2020 - C-773/18 u. a. - (juris Rn. 88 ff.) andere, vom Kläger jedenfalls nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegte Gesichtspunkte maßgebend.

    Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, allein der Verweis des Klägers auf den Anteil von ca. 65 % (tatsächlich rund 61 %) der wegen Fristversäumnis abgelehnten Entschädigungsanträge im Land Sachsen-Anhalt genüge für eine schlüssige Infragestellung der erstinstanzlichen Annahme eines fehlenden Verstoßes gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022, a. a. O. Rn. 25, 30, 33).

    Ob diesem Argument eine nur untergeordnete Bedeutung beizumessen sei, habe der beschließende Senat im Zulassungsverfahren nicht bewerten dürfen, um dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzulässiger Weise zu versperren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022, a. a. O. Rn. 30).

    In diesem Zusammenhang führt das Bundesverfassungsgericht insbesondere aus, aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2020 folge, dass das Fachgericht bei entsprechenden Anhaltspunkten eine umfassende Prüfung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen habe, um festzustellen, ob der Fristbeginn gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoße; eine solche Prüfung habe das Verwaltungsgericht hier jedoch nicht vorgenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022, a. a. O. Rn. 31).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 1 L 40/22
    Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, das Verwaltungsgericht Magdeburg sei in dem angefochtenen Urteil vom 21. Juni 2018 zu Unrecht davon ausgegangen, der Fristbeginn des § 15 Abs. 4 AGG ab Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 - C-297/10 u. a. - (juris) in Sachen H. und M. verstoße nicht gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz; dies ergebe sich insbesondere daraus, dass 6.516 von 10.667 beim Beklagten eingegangenen Anträgen auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung - was einem Anteil von ca. 65 % entspreche - wegen Versäumung der Frist des § 15 Abs. 4 AGG abgelehnt worden seien.
  • EuGH, 27.02.2020 - C-773/18

    Land Sachsen-Anhalt () und juges) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 1 L 40/22
    Diese Argumentation hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. Juni 2020 - 1 L 67/20 -, den das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 - (juris) aufgehoben hat, als überzeugend angesehen; auch wenn im Rahmen der Überprüfung des Effektivitätsgrundsatzes der vom Kläger in den Mittelpunkt seines Zulassungsvorbringens gestellte Gesichtspunkt des hohen Anteils der als verspätet zurückgewiesenen Widersprüche mit zu berücksichtigen sei, gebe deshalb die rechnerische Quote der an der Ausschlussfrist gescheiterten Besoldungsempfänger keinen Aufschluss darüber, ob diese Frist die Geltendmachung der Rechte übermäßig erschwert habe, hierfür seien auch nach dem im Laufe des Zulassungsverfahrens ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2020 - C-773/18 u. a. - (juris Rn. 88 ff.) andere, vom Kläger jedenfalls nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegte Gesichtspunkte maßgebend.
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